Vorsorgen

Der Tod eines nahen Angehörigen stellt die Betroffenen vor vielfältige Entscheidungen bezüglich der Bestattung der/des Verstorbenen. Um Ihre Angehörigen nicht mit zusätzlichen Problemen zu belasten und um ihre eigenen Wünsche und Vorstellungen mit einzubringen, ist es ratsam frühzeitig Vorsorge zu treffen.

Die Vorsorgevollmacht

Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht sichern Sie Ihre Interessen im Falle einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ab. Sie bestimmen eine Person Ihres Vertrauens, die in allen wichtigen Lebensbereichen Entscheidungen für Sie trifft, wie zum Beispiel in Bezug auf Ihre Konten oder Wertpapierdepots.

Die Betreuungsverfügung

Mit Hilfe der Betreuungsverfügung vermeiden Sie, dass Sie beim Eintreten des Pflegefalls von einer durch das Gericht bestimmten fremden Person betreut werden, indem Sie im Vorfeld eine Vertrauensperson bestimmen. Oft werden über diese Verfügung der Ort und die Art der Patientenversorgung geregelt.

Die Unternehmervollmacht

Wenn Sie der Leiter eines „Ein-Mann-Betriebs“ sein sollten, ist eine Unternehmervollmacht empfehlenswert. Mit ihr regeln Sie vor allem die Frage, von wem das Unternehmen weitergeführt wird, falls Sie dazu zeitweise oder dauerhaft nicht mehr in der Lage sein sollten. Somit werden Sie ihrer Verantwortung gegenüber Ihren Geschäftspartnern und Mitarbeitern gerecht.

Die Sorgerechtsverfügung

Vor allem minderjährige Kinder sind stark vom Tod der Eltern betroffen, wenn nicht entsprechende Vorsorge getroffen worden ist.
Mit der Sorgerechtsverfügung bestimmen Sie für Ihr Kind namentlich einen Vormund oder Pfleger oder ausdrücklich jemanden, der vom Erhalt des Sorgerechts ausgeschlossen ist.

Die Patientenverfügung

Sollten Sie nicht mehr in der Lage dazu sein, ihre Wünsche selbst zu äußern, sichert Sie eine Patientenverfügung ab.
Ärzte und Angehörige sind durch die Verfügung dazu verpflichtet, Ihrem Willen zur medizinischen Behandlung und Versorgung nachzukommen. Am häufigsten wird Patientenverfügung für den Fall in Gebrauch genommen, wenn bei schwerer Krankheit keine lebensverlängernden Maßnahmen ergriffen werden sollen.

 

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